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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 03.09.2001 - 1 U 73/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,6402
OLG Frankfurt, 03.09.2001 - 1 U 73/00 (https://dejure.org/2001,6402)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.09.2001 - 1 U 73/00 (https://dejure.org/2001,6402)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. September 2001 - 1 U 73/00 (https://dejure.org/2001,6402)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsverteilung; Schadensersatz; Schmerzensgeld; Unfallschaden; Unklare Verkehrslage; Überholvorgang

  • Judicialis

    StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1; ; StVO § 5; ; StVO § 9 Abs. 1; ; StVO § 9 Abs. 1 S. 4; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsverteilung bei Kollision zwischen Linksabbieger und Überholer im Kolonnenverkehr; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 50 %

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Überholen einer Fahrzeugkolonne

  • RA Kotz (Kurzinformation und Zusammenfassung)

    Vorsicht beim Überholen einer Kolonne!

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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Celle, 08.06.2022 - 14 U 118/21

    Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; Überholen einer Kolonne; Kollision mit

    Jedoch trifft denjenigen, der bei hoher Geschwindigkeit mehrere Kraftfahrzeuge überholt, eine erhöhte Sorgfaltspflicht (OLG Frankfurt, Urteil vom 03. September 2001 - 1 U 73/00, Rn. 7; vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. September 2018 - 1 U 155/17, Rn. 56, juris), sodass ihm auch eine sogenannte "Schrecksekunde" nicht zusteht (BGH, VM 67 25 zitiert nach König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46 Aufl., § 5 StVO, Rn. 40; König, ebenda).

    Auch eine leichte Vermeidbarkeit des Unfalls kann berücksichtigt werden (OLG Frankfurt, Urteil vom 03. September 2001, 1 U 73/00, Rn. 3; vgl. OLG Hamm, Urteil vom 23. Februar 2006 - 6 U 126/05, Rn. 18, juris), entsprechend auch gefahrerhöhendes Verhalten während des Überholvorgangs (OLG München, Urteil vom 09. April 2010 - 10 U 4406/09, Rn. 8, juris).

    Ein gleicher oder gar überwiegender Haftungsanteil des Klägers käme nur bei einem Verschulden, insbesondere einer unklaren Verkehrslage in Betracht, wovon vorliegend jedoch nicht auszugehen ist (vgl. für diese hier nicht einschlägigen Fälle der überwiegenden Haftung des Überholenden: Senat, Urteil vom 21. September 2000 - 14 U 252/99, juris; OLG München, Urteil vom 09. April 2010 - 10 U 4406/09, Rn. 8, juris; Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, 27. Aufl. 2022, StVO § 5 Rn. 69; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 16. Aufl., Rd. 161; für eine Haftungsteilung: OLG Karlsruhe, NZV 1999, 166, 167 sowie ferner OLG Saarbrücken, Urteil vom 16. Oktober 2014 - 4 U 145/13, Rn. 113, 119 und OLG Frankfurt, Urteil vom 03. September 2001 - 1 U 73/00, Rn. 3, juris).

  • OLG München, 21.10.2020 - 10 U 893/20

    Haftungsverteilung bei Überholen einer Kolonne

    (...) Jedenfalls musste er ab dem Zeitpunkt des Erkennens, dass die zu überholenden Fahrzeuge langsamer werden und zwei Fahrzeuge nach links blinken (...) seinerseits abbremsen und wieder einscheren (vgl. OLG Hamm, NZV 2007, 77 [Rd. 18]; OLG Karlsruhe, NZV 1999, 166; OLG Frankfurt, Urteil vom 03.09.2001, Az. 1 U 73/00).".
  • OLG München, 09.04.2010 - 10 U 4406/09

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Kollision eines Überholers mit einem in einen

    Jedenfalls musste er ab dem Zeitpunkt des Erkennens, dass die zu überholenden Fahrzeuge langsamer werden und zwei Fahrzeuge nach links blinken (so in der Berufung nicht angegriffen das Ersturteil) seinerseits abbremsen und wieder einscheren (vgl. OLG Hamm, NZV 2007, 77 [Rd. 18]; OLG Karlsruhe, NZV 1999, 166; OLG Frankfurt, Urteil vom 03.09.2001, Az. 1 U 73/00).
  • LG Wuppertal, 21.01.2024 - 14 O 4/24

    Kolonne Stau Fahrzeugkolonne Überholen Vorbeifahren "Überholen bei unklarer

    Dieses Verhalten bewertet das Gericht in der Gesamtschau aller Umstände als grob verkehrswidrig (vgl. OLG Saarbrücken, NZV 2016, 82ff.; OLG München, Urteil vom 09.04.2010 - 10 U 4406/09; OLG Hamm, Urteil vom 23.02.2006 - 6 U 126/05; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.1997 - 10 U 84/97; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 03.09.2001 - 1 U 73/00; Bay ObLG, Urteil v. 03.03.1965 - Rreg …
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 18.06.2002 - 1 U 73/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,7375
OLG Naumburg, 18.06.2002 - 1 U 73/00 (https://dejure.org/2002,7375)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 18.06.2002 - 1 U 73/00 (https://dejure.org/2002,7375)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 18. Juni 2002 - 1 U 73/00 (https://dejure.org/2002,7375)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    BGB § 203; ; BGB § ... 291; ; BGB § 288; ; BGB § 847; ; BGB § 847 Abs. 1; ; BGB § 852 Abs. 1; ; BGB § 852 Abs. 2; ; EGBGB § 1; ; EGBGB § 10; ; ZGB § 92; ; ZGB § 336; ; ZGB § 337; ; ZGB § 330; ; ZGB § 11 Abs. 3; ; ZGB § 331 S. 1; ; ZGB § 330 Abs. 1; ; ZGB § 338 Abs. 1; ; ZGB § 338 Abs. 3; ; ZGB § 474 Abs. 1 Nr. 3; ; ZGB-DDR § 338 Abs. 3; ; EGZPO § 26 Nr. 7; ; ZPO § 203; ; ZPO § 543; ; ZPO § 711 S. 1; ; ZPO § 711 S. 2; ; ZPO § 92 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 543 Abs. 2 n.F.

  • rechtsportal.de

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Kinderarzt in der DDR, Funktion des Schmerzensgeldes in der DDR

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 47 (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 203, 288, 291, 847, 852 Abs. 1 u. 2 BGB; §§ 11 Abs. 3, 92, 330, 331 Satz 1, 336, 337, 338 Abs. 1 u. 3, 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB
    Gesundheitsschäden - Ausgleichsanspruch nach ZGB

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 22.06.1993 - VI ZR 302/92

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.06.2002 - 1 U 73/00
    Für den streitgegenständlichen Anspruch, der am 03. bzw. 04.02.1990 entstanden ist und sich im Beitrittsgebiet ereignete, bleibt es daher bei der Maßgeblichkeit des Zivilgesetzbuches der DDR (vgl. BGH VersR 1995, 973; BGHZ 123, 65 ).

    Die Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift des Zivilgesetzbuches der DDR hat - wie generell die Auslegung des ZGB - unter Berücksichtigung der Rechtspraxis in der ehemaligen DDR zu erfolgen (BGHZ 123, 65 ).

    Zu berücksichtigen ist dabei allerdings Artikel 4 Abs. 1 des Staatsvertrages und Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II 889), wonach bei dem Kraft intertemporären Kollissionsrecht maßgeblichen Recht der ehemaligen DDR dieses nur angewendet werden darf, wenn und soweit es mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BGHZ 123, 65 , FamRZ 1992, 413 , NJW 1993, 259 ).

    Dementsprechend ist der Grad des Verschuldens des Schädigers ebenso wie die wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigten für die Bemessung des Ausgleichsanspruchs bedeutungslos (BGHZ 123, 65 ).

    Eben dieser Ausgleichszweck kommt auch in § 338 Abs. 3 ZGB zum Tragen (BGHZ 123, 65 ).

    Vielmehr bedarf der Ausgleichsbetrag einer Anhebung, die der Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse entspricht, die im Lebensbereich des Klägers zwischen dem Zeitpunkt der Schädigung und dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung eingetreten sind (BGHZ 123, 65 ).

  • BGH, 19.01.1978 - II ZR 124/76

    Hemmung der Verjährung durch Einreichung eines Armenrechtsgesuchs

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.06.2002 - 1 U 73/00
    Um eine Benachteiligung der bedürftigen Partei zu vermeiden, was bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, ist der Eingang eines ordnungsgemäß begründeten und vollständigen PKH-Gesuches geeignet, eine Hemmung der Verjährung nach § 203 ZPO herbeizuführen (BGHZ 70, 235 ; NJW 1989, 1148 ; Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 203 Rdnr. 9).
  • BGH, 20.12.1974 - IV ZR 191/73

    Verhandlungsbegriff - Leistungsfreiheit - Feststellungsklage -

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.06.2002 - 1 U 73/00
    Bereits die Mitteilung des Versicherers, er werde auf eine Angelegenheit nach Abschluss eines Strafverfahrens zurückkommen, reicht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei der gebotenen weiten Auslegung des § 852 Abs. 2 BGB für die Aufnahme von "Verhandlungen" aus (so BGH VersR 75, 440), erst recht also das hier vorliegende Verhalten.
  • BGH, 20.12.1988 - IX ZR 88/88

    Verwendung zweckgebunden eingezahlter Gelder durch einen Rechtsanwalt

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.06.2002 - 1 U 73/00
    Um eine Benachteiligung der bedürftigen Partei zu vermeiden, was bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, ist der Eingang eines ordnungsgemäß begründeten und vollständigen PKH-Gesuches geeignet, eine Hemmung der Verjährung nach § 203 ZPO herbeizuführen (BGHZ 70, 235 ; NJW 1989, 1148 ; Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 203 Rdnr. 9).
  • OLG Brandenburg, 12.01.1998 - 1 W 30/97

    Obergrenze bei schwerem Geburtsschaden (irreversibler Hirnschaden)

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.06.2002 - 1 U 73/00
    In diesem Sinne ist daher auch die obergerichtliche Rechtsprechung zu sehen, welche "eine vorsichtige Orientierung an den nach § 847 BGB zuzuerkennenden Beträgen" für angezeigt erachtet (vgl. etwa OLG Brandenburg, VersR 1998, 593, 594; Thüringisches Oberlandesgericht OLG-NL 1994, 150).
  • BGH, 11.06.1996 - VI ZR 172/95

    Begriff des groben Behandlungsfehlers

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.06.2002 - 1 U 73/00
    Bei einem derartig groben Behandlungsfehler kommen dem Kläger Beweiserleichterungen - hier bis hin zur Beweislastumkehr - zugute (vgl. BGH NJW 1995, 778; 1996, 2428; 1997, 794 und 796; NJW 1998, 814, 1780 und 1782; Müller, DRiZ 2000, 259 ).
  • BGH, 14.10.1992 - VIII ZR 91/91

    Anwendung des DDR-Vertragsgesetzes - Aufhebung von Preisvorschriften - Anpassung

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.06.2002 - 1 U 73/00
    Zu berücksichtigen ist dabei allerdings Artikel 4 Abs. 1 des Staatsvertrages und Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II 889), wonach bei dem Kraft intertemporären Kollissionsrecht maßgeblichen Recht der ehemaligen DDR dieses nur angewendet werden darf, wenn und soweit es mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BGHZ 123, 65 , FamRZ 1992, 413 , NJW 1993, 259 ).
  • BGH, 02.12.1997 - VI ZR 386/96

    Sorgfaltspflichten des zum Notdienst eingeteilten Arztes gegenüber einem in

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.06.2002 - 1 U 73/00
    Bei einem derartig groben Behandlungsfehler kommen dem Kläger Beweiserleichterungen - hier bis hin zur Beweislastumkehr - zugute (vgl. BGH NJW 1995, 778; 1996, 2428; 1997, 794 und 796; NJW 1998, 814, 1780 und 1782; Müller, DRiZ 2000, 259 ).
  • BGH, 04.10.1994 - VI ZR 205/93

    Haftung des Arztes wegen Nichterhebung von Befunden; Begriff des groben

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.06.2002 - 1 U 73/00
    Bei einem derartig groben Behandlungsfehler kommen dem Kläger Beweiserleichterungen - hier bis hin zur Beweislastumkehr - zugute (vgl. BGH NJW 1995, 778; 1996, 2428; 1997, 794 und 796; NJW 1998, 814, 1780 und 1782; Müller, DRiZ 2000, 259 ).
  • BGH, 24.09.1996 - VI ZR 303/95

    Aufklärung von Widersprüchen zwischen zwei Gutachten zur Aufklärung eines groben

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.06.2002 - 1 U 73/00
    Bei einem derartig groben Behandlungsfehler kommen dem Kläger Beweiserleichterungen - hier bis hin zur Beweislastumkehr - zugute (vgl. BGH NJW 1995, 778; 1996, 2428; 1997, 794 und 796; NJW 1998, 814, 1780 und 1782; Müller, DRiZ 2000, 259 ).
  • OLG Naumburg, 28.11.2001 - 1 U 161/99

    Zur Bemessung des Schmerzensgeldes bei einem Geburtsschaden

  • BGH, 23.05.1995 - VI ZR 384/94

    Verkehrssicherungspflicht gegenüber kleinen Kindern nach dem Recht der DDR

  • OLG Hamm, 16.01.2002 - 3 U 156/00

    Schmerzensgeld bei Schwerstbehinderung

  • LG Duisburg, 24.01.2007 - 3 O 244/06

    Verjährung eines Schmerzensgeldanspruchs aus einer ärztlichen Fehlbehandlung;

    Dies bedeutet entsprechend dem obiter dictum des BGH (a.a.O.), dass - soweit der Meinungsaustausch nicht zwischen den Parteien stattfindet, sondern die Gutachterkommission vom Patienten angerufen wird - die In Anspruch-Genommenen (Arzt/Krankenhaus) sich auf ein solches Verfahren ausdrücklich einlassen, etwa in der Form, dass sie sich damit einverstanden erklären, dass der Ausgang eines solchen Verfahrens abgewartet werden solle (vgl. dazu ähnlich OLG Naumburg BeckRS 2002, 30266411, Urteil vom 18.06.2002), bevor man endgültig eine Entscheidung über die Ablehnung oder das Anerkenntnis eines geltend gemachten Anspruchs wegen ärztlicher Fehlbehandlung treffen wolle.
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 15.02.2002 - 1 U 73/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,16501
OLG Hamburg, 15.02.2002 - 1 U 73/00 (https://dejure.org/2002,16501)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.02.2002 - 1 U 73/00 (https://dejure.org/2002,16501)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15. Februar 2002 - 1 U 73/00 (https://dejure.org/2002,16501)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    BGB §§ 839 852; BnotO § 19 Abs. 1 Satz 3
    Haftung des Notars bei Rangverlust einer Reallast

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.10.1992 - IX ZR 43/92

    Amtshaftung des Notars bei Beurkundung von Grundstückskaufverträgen

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.02.2002 - 1 U 73/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt die Verjährungsfrist des § 852 BGB mit der Kenntnis des Betroffenen vom Eintritt eines Schadens zumindest dem Grunde nach, von seiner eigenen Schadensbetroffenheit und von der Person des Ersatzpflichtigen (vgl. BGH, NJW 1993, 648, 650; NJW 1996, 117 ).

    Ferner muss nicht feststehen, ob der Nachteil auf Dauer bestehen bleibt und damit endgültig wird (vgl. BGHZ 100, 228, 231; BGH, NJW 1993, 648, 650).

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die grundbuchmäßige Rangverschlechterung als solche bereits als Eintritt eines Schadens anzusehen ist oder ob es sich zu diesem Zeitpunkt erst um die Gefährdung einer Rechtsposition handelt (vgl. zu dieser Rechtsproblematik insbesondere BGH, NJW 1993, 648, 650 m.w.N.).

  • BGH, 19.03.1991 - VI ZR 248/90

    Verjährung - Beginn der Frist - Beginn der Verjährung - Kenntnis der

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.02.2002 - 1 U 73/00
    Ausreichend für den Verjährungsbeginn ist insoweit, dass dem Kläger bzw. seinen anwaltlichen Vertretern die anspruchsbegründenden Tatsachen bekannt waren, nicht erforderlich ist, dass der Geschädigte die zutreffenden Schlüsse zieht (BGH, NJW 1991, 2351 ; NJW 1984, 661).
  • BGH, 23.03.1987 - II ZR 190/86

    Beginn der Verjährung einer Schadensersatzforderung gegen ein Vorstandsmitglied

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.02.2002 - 1 U 73/00
    Ferner muss nicht feststehen, ob der Nachteil auf Dauer bestehen bleibt und damit endgültig wird (vgl. BGHZ 100, 228, 231; BGH, NJW 1993, 648, 650).
  • BGH, 16.05.1989 - VI ZR 251/88

    Unterlassen der Prüfung von Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.02.2002 - 1 U 73/00
    Dabei hat der Betroffene sich die Kenntnis seines Wissensvertreters zurechnen zu lassen, wozu auch der von ihm eingeschaltete Rechtsanwalt zählt (vgl. BGH, NJW 1989, 2323 m.w.N.).
  • BGH, 20.09.1983 - VI ZR 35/82

    Beginn der Verjährung des Arzthaftungsanspruchs

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.02.2002 - 1 U 73/00
    Ausreichend für den Verjährungsbeginn ist insoweit, dass dem Kläger bzw. seinen anwaltlichen Vertretern die anspruchsbegründenden Tatsachen bekannt waren, nicht erforderlich ist, dass der Geschädigte die zutreffenden Schlüsse zieht (BGH, NJW 1991, 2351 ; NJW 1984, 661).
  • BGH, 17.10.1995 - VI ZR 246/94

    Anforderungen an die Kenntnis des Verletzten vom Schaden; Verjährung von

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.02.2002 - 1 U 73/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt die Verjährungsfrist des § 852 BGB mit der Kenntnis des Betroffenen vom Eintritt eines Schadens zumindest dem Grunde nach, von seiner eigenen Schadensbetroffenheit und von der Person des Ersatzpflichtigen (vgl. BGH, NJW 1993, 648, 650; NJW 1996, 117 ).
  • BGH, 03.06.1997 - VI ZR 71/96

    Beginn der Verjährung bei einer zunächst nicht vorhersehbaren Schadensfolge

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.02.2002 - 1 U 73/00
    Dabei ist Kenntnis vom Schaden nicht gleichbedeutend mit der Kenntnis von Umfang und Höhe des Schadens; es genügt, wenn der Verletzte davon Kenntnis erlangt, dass das haftungsbegründende Verhalten zu einem Schaden geführt hat, nicht erforderlich ist, dass der Betroffene den Schaden in seinen einzelnen Elementen und Ausprägungen überschaut (vgl. BGH, NJW 1997, 2448).
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